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Stand: 23.10.2006 |
TGA- Elektrogutachten:Hier traf der Gutachter die Feststellung, dass der Fundamenterder (FuE) nicht den Regeln der Technik entspricht. Er stellt weiterhin fest, dass sich der Errichter bei der gewählten Konstruktion nicht darauf verlassen konnte einen FuE zu errichten, der annehmbare Erdungswiderstände liefert. Im wesentlichen kommt er zu Ergebnis, dass der FuE nicht den Anforderungen genügt und Nacharbeit erforderlich ist. Die durch "Baufirma XY" Haus verursachten Kosten belaufen sich auf ca. 1600,- EUR Das Gutachten stellt die zugrunde liegende Problematik: "FuE mit Kunstoff- Noppenbahnen gegen das Erdreich isoliert" meiner Ansicht nach noch zu verharmlosend dar. Jeder Bauherr sollte im Interesse seiner Sicherheit auf einen Normgerechten FuE achten: Die vom Gutachter (GA) verwendete Literatur (Gutachten
S.4 Pkt. 2.4) ist veraltet. Zwischenzeitlich erschien 2004 die 6. überarbeitete
Auflage der VDE-Schriftenreihe Band 35!!!http://www.vde-verlag.de/data/buecher.php?action=bookdetail&vertriebsnr=402787 Die Aussage der 5. Auflage, auf die sich der GA im
Gutachten offensichtlich bezieht, "daß
aufgrund zahlreicher Erfahrungen, dünne Folienbahnen den Erdungswiderstand
nicht beeinflussen " (VDE Schriftenreihe BD 35, Seite 371), ist in der 6.
Auflage nicht mehr zu finden. Ich unterstelle mal, dass sich diese
"Erfahrung" eben nicht ohne weiteres bestätigt hat. Also ist eine Beeinflussung auch bei sehr dünnen
Folien möglich, jedoch nicht mit jeder Messmethode messbar. Kommen wir zu den m.E. gravierenderen Punkten des
Gutachtens: VDE und DIN zulässige Messgeräte haben einen zulässigen
Messgerätefehler von bis zu 30% !!! Die Messfibel der Fa. Beha (namhafter Hersteller
von DIN-VDE Messgeräten deshalb (Zitat): • Beachten Sie gerade bei dieser
Messung den von VDE zulässigen Messgerätefehler (max. 30 %), den
Temperatureinfluss des Kupferwiderstandes und Spannungsschwankungen. Am besten
arbeiten Sie mit einem Sicherheitszuschlag von ca. 35 %. Zu den Messergebnissen wäre ein Gerätebedingter
Sicherheitszuschlag von 35% zum Messergebnisses hinzuzurechnen. Bei einem
Durchschnittswert von gemessenen 10 Ohm ist mit einem Wert von 13,5 Ohm zu
rechnen. Auf Messgerätefehler wird jedoch im GA nicht eingegangen. Diese
Messgerätefehler sind jedoch stets in die Betrachtung des Gesamtergebnisses mit
einzubeziehen. Der Hersteller des verwendeten Messgerätes, gibt die Geräteabweichung
mit mindestens ca. 20% an (telefonische Auskunft). Zu einer genaueren Angabe war
der Mitarbeiter ad hoc nicht in Lage, nach unverbindlicher Telefonschätzung des
Herstellers wird das Messgerät Go-Mat 0100 seit ca. 20 Jahren nicht mehr
hergestellt, man müsste die Unterlagen erst suchen....!!!! Eine Angabe zur
letzten Eichung wäre in diesem Zusammenhang auch nicht uninteressant. Ein
Messgerätefehler ist im mindesten
Fall zu den Messwerten zu addieren. Auch dies ändert das Gesamtergebnis des GA nicht,
die Ergebnisse fallen dadurch nur noch deutlicher aus! Im Schreiben der Klägerin vom 23.06.04 heißt es
auf Seite 12 unter 4. g.): „Falsch
ist, dass der Fundamenterder nicht fachgerecht eingebaut worden wäre. Zwar ist
er auf der Noppenbahn verlegt, doch wurde er durch
einzelne Teilbügel im Erdreich befestigt. Somit ist eine hinreichende
Verbindung gegeben.“ Diese Aussage soll lt. Forderung der Klägerin durch Sachverständigenbeweis bewiesen werden. Lt.
Rechnung der Klägerin BG 03-0226 v. 05.06.2003 Pkt. 3.5 wurde für den
Fundamenterder (FuE) Bandstahl (verzinkt) verwendet. Der FuE ist nach DIN 18014
auszuführen, danach muss der im Fundament eingelegte Bandstahl allseitig von
mindestens 5cm Beton umschlossen sein. Wenn jetzt einzelne Teilbügel dieses
Bandstahls im Erdreich befestigt sind, wie die Klägerin hier angibt, hat das
Auswirkungen. 1.
Verstoß
gegen die einschlägige DIN 18014 2.
Im verlaufe
der Zeit ist mit einer weiteren Verschlechterung des Erdungswiderstandes zu
rechnen, da sich die verzinkten Bandstähle im Erdreich nach einiger Zeit in
Rost auflösen werden. Werden Anschlussfahnen oder „Teilbügel“ eines
FuE aus einem Gebäude nach außen geführt, so sind diese gegen Korrosion zu
schützen, z.B. durch Schrumpfschlauch oder andere beständige Beschichtungen,
welche allesamt elektrisch isolierend wirken. Eine leitende Verbindung des FuE
mit dem Erdreich kann nur aus Nichtrostendem Stahl V4A Wst. Nr. 1.4571
hergestellt werden. (siehe VDB Info Nr.13 zu DIN 18014 und DIN VDE 0100 T 410
und DIN VDE 051/06.86 sowie einschlägige Ausführungen dazu in DE
13-14/2005 S. 45ff) Die von der Klägerin genannten Teilbügel sind lt.
Rechnung nicht in V4A NiRo Stahl ausgeführt, sondern allenfalls in verzinktem
Bandstahl. Das Gutachten bestätigt unsere Vermutung, dass die
Ausführung Mangelhaft ist. Jedoch hätte diese Aussage noch deutlicher
Ausfallen können. Ich frage mich jetzt ob ein so verbauter FuE ein verdeckter
Baumangel ist, dessen Gewährleistungsanspruch erst nach 30 Jahren
verjährt. (Ähnlich wie in diesem Fall: Brandschutz)
Es dürften viele "Baufirma XY" Häuser herum stehen deren FuE durch eine Noppenbahn
vom Erdreich isoliert ist. Häuser dessen Bewohner nicht ahnen, wie gefährlich
das werden kann.
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