Bevor wir es auf die gerichtliche Auseinandersetzung ankommen ließen, haben wir uns natürlich gut in alle Richtungen
erkundigt. Unter anderem haben wir das folgende Urteil des Bundesgerichtshofes
aus dem Jahre 1993 gefunden. Es passt wie wir finden, wie die sprichwörtliche
"Faust auf Auge" Ansonsten helfen Euch vielleicht auch mal die
folgenden Gesetzestexte weiter BGB (F.v.
01.01.2003), VOB A (Ausgabe
2000), VOB B (Ausgabe
2002) Ob Euch die Aktualität ausreicht müsst Ihr selbst
prüfen. Zum besseren Verständnis: Das AGB-Gesetz gibt es nicht mehr, die
Inhaltsgleichen Regeln finden sich in § 305ff BGB wieder. Mehr Info: [Hier]
Gute Tipp´s um das Thema Baurecht finden sich: [Hier]
Hier findet sich was zum Thema Finanzierungsbestätigung: [Hier]
Nachstehendes Urteil, ist eine Abschrift, der in IBR-Online
veröffentlichten Fassung. Wer den zitierfähigen Text benötigt wendet sich an
den BGH. (für die Richtigkeit der Abschrift übernimmt der Autor
dieser Webseite keine Garantie, bitte vor Verwendung im Rechtsverkehr Original
beim BGH anfordern)
BGH, Urteil vom 16.09.1993 - VII ZR 206/92
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von der Beklagten die Kosten der Fertigstellung ihres
Einfamilienhauses als Schadensersatz. Dem liegt folgendes zugrunde:
Im September 1987 hatten die Parteien einen Vertrag geschlossen, in dem sich die
Beklagte verpflichtete, zu einem Festpreis von 381.000 DM auf dem Grundstück
der Kläger ein Einfamilienhaus zu errichten. Dem Vertrag lagen, von der
Beklagten verwendet, vorformulierte Angebots- und Kaufvertragsbedingungen
zugrunde. In Nr. 9 heißt es dort u.a.:
Zum Nachweis, dass die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist, muss der
Auftraggeber der Firma S. (Beklagte) eine unwiderrufliche Zahlungsgarantie einer
Bank vorlegen. Sollte die Zahlungsgarantie nicht spätestens 4 Wochen vor
Baubeginn vorliegen, kann die Firma S. vom Vertrag zurücktreten. Für den Fall
eines Vertragsrücktritts aus diesem Grund hat die Firma S. Anspruch auf
erbrachte Vorleistungen. Weitergehenden Schaden kann sie bei Nachweis geltend
machen.
Mit den Bauarbeiten wurde unmittelbar nach Abschluß des Vertrags begonnen. Später
erhoben die Kläger wiederholt Mängelrügen. Schließlich forderten sie mit
Anwaltsschreiben die Beklagte zur Mängelbeseitigung auf. Mit schriftlicher
Antwort vom 18. April 1988 leugnete die Beklagte das Vorliegen von Mängeln und
rügte dabei mit den Worten
Wir mussten feststellen, dass bis dato noch keine von Ihrer Bank bestätigte
Zahlungsgarantie erbracht wurde.
Die Beklagte beanstandet die Nichtbeachtung von Nr. 9 der Vertragsbedingungen.
Dabei handelte es sich um das erste schriftliche Verlangen nach dieser
Zahlungsgarantie.
Die von den Klägern daraufhin vorgelegte Bankbestätigung wies die Beklagte zurück.
Sie verwies dabei auf ein beigefügtes Formular, das den Klägern bereits einmal
zugegangen sei, in dem es u.a. heißt:
Die ... (Bank) übernimmt hiermit unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtung,
der Aufrechnung und der Vorausklage die selbstschuldnerische Garantie bis zum Höchstbetrag
von ... mit der Maßgabe, dass die Bank aus dieser Bürgschaft nur auf Zahlung
in Anspruch genommen werden kann.
Die Vorlage einer solchen Erklärung verweigerten die Kläger mit dem Hinweis
auf vorhandene umfangreiche Mängel.
Im weiteren Verlauf haben die Kläger den Vertrag gekündigt und das Haus durch
andere Unternehmer fertig stellen lassen.
Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil festgestellt, dass den Klägern
ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten zustehe, die sich aus der fristlosen Kündigung
des Bauvertrages ergeben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich ihre Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht führt folgendes aus:
Die Klausel Nr. 9 sei nach der hier maßgeblichen Auslegung dahin zu verstehen,
daß eine Zahlungsgarantie gefordert werde, aus der die Beklagte Zahlung auch
dann verlangen könne, wenn den Bauherren Leistungsverweigerungsrechte wegen Mängeln
und nicht erbrachter Leistungen zustünden. Damit sei die Klausel wegen Verstoßes
gegen § 11
Nr. 2 AGBG unwirksam. Im übrigen
handle die Beklagte gegen Treu und Glauben, weil sie die volle Sicherheit erst
bei weit fortgeschrittenem und zu 2/3 bezahltem Vorhaben im Zusammenhang mit Mängelrügen
eingefordert habe.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
II. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der hier maßgebliche
Teil der Klausel Nr. 9 wegen Verstoßes gegen § 11
Nr. 2 AGBG unwirksam ist.
a) Entgegen der Auffassung der Revision kann diese Klausel nicht einschränkend
im Sinne einer reinen Nachweisgarantie interpretiert werden. Nach dieser, von
der Revision befürworteten Auslegung soll die vertraglich geforderte
unwiderrufliche Garantie durch den angegebenen Sicherungszweck Nachweis der Finanzierung
beschränkt sein. Das ^^kann jedoch nicht bedeuten, daß die Garantie selbst, also
das Sicherungsrecht, lediglich eine Nachweisgarantie darstellen solle. Vielmehr
müßte dann das geforderte abstrakte Zahlungsversprechen der Bank ( Garantie )
durch den vertraglichen Sicherungszweck Nachweis beschränkt, die Sicherheit
also zu anderen Zwecken, vor allem zur Inanspruchnahme für Zahlungen allenfalls
dann verwendet werden dürfen, wenn die Zahlungsverpflichtung als solche
feststeht (vgl. jetzt auch die Regelung von § 648
a Abs. 2 BGB).
Das ist eine außerordentliche einschränkende Auslegung. Sie ist im
Zusammenhang mit unwiderruflichen Garantien ungewöhnlich und unüblich und mit
dem geforderten weitgehenden Sicherungsrecht sachlich nicht in Einklang zu
bringen. Ohne weitere Anhaltspunkte, die aus der Vereinbarung nicht ersichtlich
sind, kann deshalb von einem solchen Verständnis nicht ausgegangen werden. Die
Klausel ist deshalb nicht unklar im Sinne der Ausführungen des
Berufungsgerichts, sondern eindeutig dahin zu verstehen, daß eine nicht durch
Einwendungen und Einreden beschränkbare Zahlungsgarantie gefordert wird.
Eine andere Auslegung kommt im übrigen hier schon deshalb nicht in Frage, weil
die von der Beklagten in Erfüllung der Klausel eingeforderte Formularerklärung
in klarem Widerspruch zu der von der Beklagten jetzt für richtig gehaltenen
Interpretation steht. Diese Formularerklärung der Beklagten enthält nämlich
mindestens die Forderung nach einer abstrakten Zahlungsgarantie, mit der nicht
nur Mängeleinreden, sondern sogar die Anfechtung und Aufrechnung ausgeschlossen
werden sollen. Legt ein Verwender seine AGB
bei der Abwicklung des Vertrags selbst in einem bestimmten Sinne aus, so kann er
mit dem Vorbringen, die Klausel sei richtigerweise anders und einschränkend
auszulegen, nicht mehr gehört werden, da er sich damit treuwidrig in
Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzt (§ 242
BGB).
b) Im übrigen ist auch die Formularerklärung selbst, unabhängig davon,
ob es überhaupt möglich ist, die Anfechtung in dieser Weise vertraglich zu
beschränken, wegen Verstoßes gegen § 9
AGB-Gesetz unwirksam. Sie
benachteiligt den Vertragspartner unter Verstoß gegen Treu und Glauben
unangemessen zumindest deshalb, weil sie selbst eine Anfechtung wegen
arglistiger Täuschung durch den Verwender ausschließt.
c) Somit sind die Klauseln nach Sachlage dazu bestimmt und jedenfalls
dazu geeignet, dem Kunden Leistungsverweigerungsrechte aus § 320
BGB wegen Mängeln der Leistung und auch Einwendungen wegen Nichterfüllung der
gesetzlichen Vorleistungsverpflichtungen abzuschneiden.
Nach der Rechtsprechung des Senats sind Klauseln, die in dieser Weise von dem
gesetzlichen Muster der Vorleistungspflicht des Werkunternehmers abweichen, in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember
1984 - VII ZR 227/83 = NJW 1985, 855 = BauR 1985, 192 = ZfBR 1985, 134).
An dieser Beurteilung hat sich auch durch das Bauförderungssicherungsgesetz
nichts geändert. Auch nach der neuen Rechtslage dürfen dem Besteller solche
Einwendungen nicht abgeschnitten werden.
2. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Revision nicht auch
aus anderen Gründen unbegründet ist.
Es kann somit offenbleiben, ob die Beklagte mit ihrem Formular für die
Garantieerklärung mehr gefordert hat, als sie nach ihrer unwirksamen AGB-Klausel
hätte verlangen können. Denn es ist zumindest nicht selbstverständlich, daß
mit der vereinbarten unwiderruflichen Garantie auch Aufrechnung und Anfechtung
ausgeschlossen werden sollten, wie das Formular das vorsieht.
Offenbleiben kann auch, ob die Beklagte, wofür auch nach Auffassung des Senats
sehr viel spricht, gegen Treu und Glauben verstoßen hat, weil sie die volle
Garantie abweichend von den vertraglichen Abmachungen erst im Zusammenhang mit
stichhaltigen Mängelrügen eingefordert hat, als das Bauvorhaben bereits zu
rund 2/3 fertiggestellt und bezahlt war.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97
ZPO zurückzuweisen.
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